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Familienleistungsausgleich; Berücksichtigung von verheirateten Kindern und Kindern mit eigenen Kindern ab 2012
I. Festsetzungsverfahren
Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes setzt neben den in § 32 Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen eine „typische Unterhaltssituation” der Berechtigten voraus. Diese ist grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat, da in diesen Fällen die vorrangige Unterhaltspflicht gem. § 1608 BGB auf den Ehegatten bzw. gem. § 16151 BGB auf den anderen Elternteil des Kindeskindes übergeht. Ein Kindergeldanspruch kann in diesen Fällen nur dann noch bestehen, wenn der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und folglich die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (sog. Mangelfall); vgl. BStBl 2002 II S. 522).
Einige Finanzgerichte weichen mit ihrer Rechtsprechung von der ständigen Rechtsprechung des BFH, die der Verwaltungsauffassung entspricht, ab (u. a. FG Münster, 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298). Zwischenzeitlich sind zu dieser Rechtsfrage mehrere Revisionsverfahren anhängig.
An der oben genannten Verwaltungsauffassung (vgl. DA-FamEStG 31) wird festgehalten. Entsprechende Kindergeldanträge sind daher wie bisher zu bescheiden.
II. Rechtsbehelfsverfahren
Anhängige Einspruchsverfahren können im Ein...