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Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen;
,
BStBl II 2012, 688 und ,
BStBl 2013 II S. 76
Die Behauptung des Steuerpflichtigen, dass nach allgemeiner Erfahrung bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt nicht die Bildung einer Rückstellung, , BStBl III S. 189. Abzugsfähige Steuern sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dagegen ist eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden (vgl. H 4.9 – Rückstellung für künftige Steuernachforderungen EStH 2012).
In dem , BStBl 2012 II S. 688, der zur steuerwirksamen Auflösung von Rückstellungen für Nachforderungszinsen auf die Körperschaftsteuer ergangen ist, weist der BFH in seiner Begründung unter II.2.b) darauf hin, dass es in dem zu beurteilenden Einzelfall nicht zu beanstanden ist, Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige erstmals Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt erlangt.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ...