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BGH Urteil v. - I ZR 9/12

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 4 Abs 1 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG, § 31 Abs 1 UrhG, § 31 Abs 3 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG

Urheberrechtsverletzung: Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks; Wesentlichkeitsschwelle bei Übernahme von Lichtbildern aus Bildbänden - SUMO

Leitsatz

SUMO

1. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.

2. Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (Bestätigung von BGH, , I ZR 130/04, BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. - Gedichttitelliste I).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2625 Nr. 44
NJW 2014 S. 777 Nr. 11
PAAAE-47457

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