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BGH Urteil v. - X ZR 36/11

Die Beklagte ist Inhaberin des am 13. Dezember 1993 angemeldeten europäischen Patents 0 635 373 (Streitpatents), das die Priorität einer japanischen Patentanmeldung vom 20. Juli 1993 und dreier japanischer Patentanmeldungen vom 29. November 1993 in Anspruch nimmt.

Fundstelle(n):
JAAAE-47459

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