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BGH Urteil v. - X ZR 123/10

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Flug von Miami nach Madrid war für den 17. Juli 2009 17.05 Uhr vorgesehen und sollte am 18. Juli 2009 um 7.45 Uhr in Madrid eintreffen. Der Weiterflug nach Düsseldorf sollte um 8.50 Uhr in Madrid starten und um 11.20 Uhr in Düsseldorf ankommen.

Fundstelle(n):
ZIP 2013 S. 75 Nr. 39
JAAAE-47472

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