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BGH Urteil v. - X ZR 150/10

Gesetze: Art 3 Abs 1 EGV 216/2004, Art 7 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004

Fluggastrechte: Ausgleichsleistungsanspruch bei Versäumung eines Anschlussfluges infolge eines weniger als drei Stunden verspäteten Zubringerflugs; Verspätung von mehr als drei Stunden bei Erreichen des Endziels

Tatbestand

Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für sich und seine Ehefrau Hin- und Rückflüge für die Strecke Frankfurt am Main - Lissabon - Recife. Der Flug von Frankfurt am Main nach Lissabon sollte am 29. Oktober 2009 um 13.30 Uhr starten, der Abflug verzögerte sich jedoch um 1 Stunde und 40 Minuten. Bei der Landung in Lissabon war der vorgesehene Anschlussflug bereits gestartet. Die Beklagte beförderte den Kläger und seine Ehefrau am folgenden Tag. Sie erreichten Recife infolgedessen mit einer Verspätung von 25 Stunden.

Fundstelle(n):
TAAAE-47473

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