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BGH Urteil v. - VII ZR 227/12

Gesetze: § 86 HGB, § 242 BGB, § 252 BGB, § 280 BGB, § 287 ZPO

Handelsvertretervertrag: Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs des Unternehmers nach Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot durch Vermittlung von Versicherungsverträgen für ein Konkurrenzunternehmen

Leitsatz

1. Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an , NJW 1996, 2097, 2098).

2. Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.

3. Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 6 Nr. 44
NJW 2013 S. 8 Nr. 45
NJW 2014 S. 381 Nr. 6
WM 2013 S. 2163 Nr. 46
ZIP 2013 S. 2260 Nr. 47
QAAAE-47487

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