Gesetze: Art 1 Abs 3 EGRL 88/2003, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, Art 15 EGRL 88/2003, § 28 Abs 1 SG, § 1 SoldUrlV, § 5 Abs 2 S 2 Alt 2 BUrlV
Urlaubsanspruch; Mindesturlaub; finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub
Leitsatz
1. Soldaten haben gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub.
2. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt.
3. Für die Berechnung des tatsächlich genommenen Urlaubs ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr oder um solchen, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragen wurde, handelt. Die Regelung, dass der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt (§ 1 Satz 1 SUV <juris: SoldUrlV> i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV <juris: BUrlV>), erstreckt sich nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch.