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BVerwG Urteil v. - 7 A 4/12

Gesetze: Art 14 GG, Art 28 Abs 2 GG, § 1 Abs 3 EnLAG, § 50 Abs 1 Nr 6 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 78 VwVfG, § 10 Nr 2 KurortG TH, § 12 Abs 2 KurortG TH, § 11 EnWG 2005, § 41 EnWG 2005, § 43 EnWG 2005, § 43a S 1 Nr 1 EnWG 2005, § 43a S 6 EnWG 2005, § 43a S 7 EnWG 2005, § 45 EnWG 2005, § 49 Abs 1 EnWG 2005

Energieleitungsausbau; Planfeststellungsbeschluss; 380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld; Thüringer Strombrücke

Leitsatz

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Streitigkeiten über die Planfeststellung von Vorhaben, die in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen sind, erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über andere Energieleitungsvorhaben, über die nach § 78 VwVfG in der Planfeststellung mitentschieden worden ist.

2. Allein die technische Möglichkeit, die Übertragungskapazitäten bestehender Stromleitungen durch ein Freileitungsmonitoring oder durch den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen zu erhöhen, ist nicht geeignet, die Bedarfsfeststellung im Energieleitungsausbaugesetz in Frage zu stellen.

3. Die Statusbezeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort", die nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Nr. 2 ThürKOG (juris: KurortG TH) von der Gemeinde geschaffene Einrichtungen voraussetzt, kann in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 GG fallen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAE-47526

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