Schutz einer Gemeinschaftsmarke: Ähnlichkeit eines Zeichens mit einer bekannten Marke; Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft; Reichweite des Bekanntheitsschutzes - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion
Leitsatz
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion
1. Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor.
2. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.
3. Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2689 Nr. 45 NJW 2013 S. 6 Nr. 23 ZIP 2013 S. 5 Nr. 17 wistra 2013 S. 4 Nr. 5 BAAAE-47599