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BFH Urteil v. - X R 9/12

Gesetze: EStG § 32c Abs. 1 Satz 4, EStG § 34

Keine Entlastung nach § 32c EStG bei außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 EStG

Leitsatz

Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG sind von der Anwendung der Tarifentlastung nach § 32c EStG ausgenommen. Der Ausschluss gilt auch für den Teil eines Veräußerungsgewinns, der die Betragsgrenze von 5 Mio. € übersteigt und auch dann, wenn die Anwendung der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG tatsächlich nicht zu einer (weiteren) Ermäßigung führt. Entscheidend ist, dass die von § 32c EStG ausgenommenen Einkünfte allein dem Grunde nach der Anwendung des § 34 EStG unterliegen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1918 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2013 S. 927
WAAAE-47608

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