Keine Entlastung nach § 32c EStG bei außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 EStG
Leitsatz
Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG sind von der Anwendung der Tarifentlastung nach § 32c EStG ausgenommen. Der Ausschluss gilt auch für den Teil eines Veräußerungsgewinns, der die Betragsgrenze von 5 Mio. € übersteigt und auch dann, wenn die Anwendung der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG tatsächlich nicht zu einer (weiteren) Ermäßigung führt. Entscheidend ist, dass die von § 32c EStG ausgenommenen Einkünfte allein dem Grunde nach der Anwendung des § 34 EStG unterliegen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1918 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2013 S. 927 WAAAE-47608