Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steuerversandverfahrens; Folgen eines nicht ordnungsgemäß erledigten Verbrauchsteuerversandverfahrens
Leitsatz
1. Maßgebend für die wirksame Eröffnung eines innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens, mit dem Branntwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden kann, ist der objektive Tatbestand der Bezugsberechtigung des Empfängers. 2. Ist der aus dem Steuerlager versandte Branntwein tatsächlich nicht am Bestimmungsort eingetroffen, kann der für der Versand verantwortliche Steuerlagerinhaber selbst dann nach § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er die ihm als Verfahrensinhaber auferlegten Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maße beachtet hat, ihn also kein Verschulden trifft. 3. Die Mitgliedstaaten können zur Feststellung von Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten i.S. des Art. 20 Abs. 3 SystemRL grundsätzlich auf kriminaltechnische Gutachten, Erkenntnisse der Zollfahndung, Mitteilungen ausländischer Behörden sowie auf die in Strafurteilen wiedergegebenen Feststellungen zurückgreifen, soweit dies die nationale Rechtsordnung zulässt. 4. Dies gilt nicht nur für die positive Feststellung von bestimmten Ereignissen, die eine Steuerentstehung nahelegen, sondern auch für die Feststellung, dass die Waren am Bestimmungsort nicht angekommen sind und dass sich der Ort der Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten nicht feststellen lässt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1911 Nr. 12 RAAAE-47614