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BGH Urteil v. - IX ZR 30/13

Gesetze: § 184 Abs 2 InsO, § 283 Abs 1 S 2 InsO, § 302 Nr 1 InsO, § 256 Abs 1 ZPO

Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Schuldners bezüglich des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Beschränkung des Widerspruchs durch eigenverwaltenden Schuldner

Leitsatz

1. Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen

2. Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 2558 Nr. 45
DB 2013 S. 6 Nr. 44
DStR 2013 S. 12 Nr. 47
WM 2013 S. 2077 Nr. 44
ZIP 2013 S. 2265 Nr. 47
ZIP 2013 S. 85 Nr. 44
XAAAE-47638

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