Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Geltendmachung eines einheitlichen Anspruchs ohne Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten; Voraussetzungen eines einheitlichen Werklohnanspruchs
Leitsatz
1. Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substanziierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an , BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155).
2. Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 6 Nr. 46 NJW 2103 S. 3509 Nr. 48 EAAAE-47640