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Umsatzsteuer; Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Bezug:
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des Bezugsschreibens vom wie folgt gefasst:
„Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Umsätze auf eine nach den Schreiben vom , IV B 8 S 7100/07/10050 (2008/0541679), BStBl 2008 I S. 949, und vom , IV D 2 - S 7100/07/10050 (2010/0227270), BStBl 2010 I S. 330, günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Beruft sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Umsätze auf eine nach diesen Schreiben ungünstigere Besteuerung, wird dies - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - ebenfalls nicht beanstandet.“