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BGH Urteil v. - I ZR 66/12

Gesetze: § 139 Abs 1 ZPO

Anforderungen an einen richterlichen Hinweis

Leitsatz

Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den fehlenden Sachvortrag anspricht, den das Gericht als entscheidungserheblich ansieht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2689 Nr. 45
EAAAE-47802

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