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BGH Beschluss v. - 4 StR 503/12

Gesetze: § 20 OWiG, § 46 OWiG, § 79 Abs 2 OWiG, § 264 StPO, § 1 Abs 6 S 4 FPersV, § 8a Abs 2 Nr 1 FahrpersStG, Art 6 Abs 1 EGV 561/2006, Art 7 EGV 561/2006, Art 8 Abs 2 EGV 561/2006, Art 8 Abs 4 EGV 561/2006

Bußgeldverfahren über Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr: Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat bei Begehung der rechtlich selbstständigen Handlungen innerhalb eines Kontrollzeitraums

Leitsatz

Es ist mit § 46 OWiG, § 264 StPO nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbstständige Handlungen im Sinne des § 20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines Kontroll- oder Überprüfungszeitraums begangen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 8 Nr. 46
wistra 2014 S. 33 Nr. 1
WAAAE-47809

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