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BGH Urteil v. - II ZR 39/12

Gesetze: § 30 Abs 1 aF GmbHG, § 31 Abs 5 S 2 aF GmbHG, § 32a Abs 3 S 1 aF GmbHG, Art 229 § 12 Abs 2 BGBEG

Stille Beteiligung an einer insolventen GmbH: Haftung des stillen Gesellschafters auf Rückzahlung erhaltener Zinszahlungen auf ein gewährtes Darlehen in Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln; verjährungsfristverlängernde bösliche Handlungsweise des Verpflichteten

Leitsatz

1. Ein stiller Gesellschafter, der nach den Bestimmungen des stillen Gesellschaftsvertrages zwar nicht am Vermögen, wohl aber ganz überwiegend, nämlich zu 95 %, am Gewinn und Verlust der Schuldnerin beteiligt ist und die Möglichkeit hat, aufgrund der ihm von den Gesellschaftern erteilten Vollmacht und einer gesetzlichen Vertretungsmacht die Rechte der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung in vollem Umfang auszuüben, ist Normadressat des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG a.F.

2. Eine bösliche Handlungsweise i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG a.F. kann dann vorliegen, wenn der einem Gesellschafter gleichgestellte Empfänger der Zahlung weiß oder sich der Erkenntnismöglichkeit verschließt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wegfalls der Umstände, die zu seiner Gleichstellung mit einem Gesellschafter geführt haben, (noch) in der Krise war.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2945 Nr. 49
DB 2013 S. 2728 Nr. 48
DStR 2013 S. 10 Nr. 46
GmbH-StB 2014 S. 9 Nr. 1
GmbHR 2013 S. 1318 Nr. 24
NJW-RR 2014 S. 147 Nr. 3
WM 2013 S. 2265 Nr. 48
WPg 2014 S. 216 Nr. 4
ZIP 2013 S. 2400 Nr. 50
ZIP 2013 S. 91 Nr. 47
BAAAE-47816

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