Beschwer eines zur Unterlassung verurteilten Partei: Beschwer bei Streit über eine bereits erfolgte Verletzung einer bestehenden Unterlassungspflicht
Leitsatz
1. Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen.
2. Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über eine bereits erfolgte Verletzung einer unstreitig bestehenden Unterlassungspflicht (Bestätigung von , WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2014 S. 110 Nr. 2 MAAAE-47821