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BGH Beschluss v. - XII ZB 249/12

Gesetze: § 1570 BGB, § 1603 Abs 1 BGB, § 1613 Abs 1 BGB, § 1615l Abs 3 BGB, § 71 Abs 3 Nr 2 Buchst b FamFG, § 74 Abs 3 S 3 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG, § 320 ZPO

Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; künftiger Unterhalt für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres; Rüge unzureichender tatbestandlicher Feststellungen

Leitsatz

1. § 1615l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung.

2. Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen (im Anschluss an BGH, , XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).

3. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 320 ZPO (im Anschluss an , NJW 2011, 2292).

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 3578 Nr. 49
NJW 2013 S. 6 Nr. 47
EAAAE-47828

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