Kauf einer als museal angebotenen Skulptur auf einer Kunstauktion: Neuzeitliche Fälschung als Sachmangel; Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses für Sachmängel in den Versteigerungsbedingungen
Leitsatz
1. Einer auf einer Kunstauktion zu einem erheblichen Ausrufpreis als museal angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft (Fortführung von , BGHZ 63, 369, 371 und vom , VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2).
2. Die Regelung in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben kann, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB und ist deshalb insgesamt unwirksam (Bestätigung von , BGHZ 170, 31 Rn. 21; vom , VIII ZR 71/09, WM 2010, 938 Rn. 18 und vom , VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2498 Nr. 42 BB 2013 S. 2753 Nr. 46 DB 2013 S. 8 Nr. 45 NJW 2013 S. 3570 Nr. 49 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2013 S. 3370 ZIP 2013 S. 81 Nr. 42 PAAAE-47833