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BGH Urteil v. - IX ZR 265/12

Gesetze: Art 4 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 4 Abs 2 Buchst m EGV 1346/2000, Art 13 EGV 1346/2000, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 31 Abs 1 Nr 2 KO AUT, § 43 Abs 2 S 1 KO AUT

(Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 13 EuInsVO: Anwendbarkeit der Norm bei Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Verfahrenseröffnung; Unangreifbarkeit einer Rechtshandlung nach der lex causae auch bei Ablauf von Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts; Formvorschriften für die Geltendmachung des Anspruchs)

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Verfahrenseröffnung erfolgt ist?

2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?

3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus?

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2689 Nr. 45
RIW 2014 S. 453 Nr. 7
WM 2013 S. 2138 Nr. 45
ZIP 2013 S. 2167 Nr. 45
EAAAE-47841

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