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BGH Urteil v. - I ZR 216/11

Gesetze: § 823 BGB, § 830 Abs 1 S 1 BGB, § 830 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, § 7 Abs 2 S 1 TMG, § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 137 Abs 3 S 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Störerhaftung des Betreibers einer Internet-Handelsplattform bei Bewerbung urheberrechtsverletzender Produkte: Inhaltsanforderungen an Klageantrag und Urteilsformel; Umfang der Kontrollpflichten des Plattformbetreibers - Kinderhochstühle im Internet II

Leitsatz

Kinderhochstühle im Internet II

1. Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.

2. Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2817 Nr. 47
EAAAE-48317

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