Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung im Internet: Verkehrsverständnis der Bezeichnungen "Factory Outlet" und/oder "Markenqualität" - Matratzen Factory Outlet
Leitsatz
Matratzen Factory Outlet
1. Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ im Sinne eines Fabrikverkaufs verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren erwarten, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken.
2. Die Werbung mit der Bezeichnung „Markenqualität“ bringt - anders als die Bezeichnung „Markenware“ - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht (Aufgabe von , GRUR 1989, 754 - Markenqualität).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2817 Nr. 47 DB 2013 S. 6 Nr. 46 NJW-RR 2014 S. 153 Nr. 3 XAAAE-48328