Schuldenbereinigungsplanverfahren: Zulässigkeit der Vorlage eines Nullplans; Berücksichtigung einer künftigen Verbesserung der Verhältnisse des Schuldners im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan
Leitsatz
1. Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.
2. Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben.
Fundstelle(n): DB 2013 S. 6 Nr. 46 DStR 2013 S. 11 Nr. 50 NJW 2013 S. 8 Nr. 47 NJW-RR 2014 S. 118 Nr. 2 WM 2013 S. 2177 Nr. 46 PAAAE-48361