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BGH Beschluss v. - IX ZB 97/12

Gesetze: § 309 Abs 1 S 1 InsO, § 309 Abs 1 S 2 Nr 2 Halbs 2 InsO

Schuldenbereinigungsplanverfahren: Zulässigkeit der Vorlage eines Nullplans; Berücksichtigung einer künftigen Verbesserung der Verhältnisse des Schuldners im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan

Leitsatz

1. Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.

2. Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 6 Nr. 46
DStR 2013 S. 11 Nr. 50
NJW 2013 S. 8 Nr. 47
NJW-RR 2014 S. 118 Nr. 2
WM 2013 S. 2177 Nr. 46
PAAAE-48361

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