Gesetze: § 28 Abs 7 Nr 2 SGB 2 vom , § 28 Abs 7 S 2 SGB 2 vom , § 28 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 21 Abs 6 S 1 SGB 2, § 21 Abs 6 S 2 SGB 2, § 19 Abs 3 S 3 SGB 2 vom , § 37 Abs 1 S 2 SGB 2 vom , § 95 SGG
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - keine Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs 7 SGB 2 - schulischer Musikunterricht - Arbeitslosengeld II - kein Mehrbedarf bei unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf - abtrennbarer Streitgegenstand)
Leitsatz
1. Leihgebühren für ein Musikinstrument waren nach der Rechtslage bis zum bereits dem Grunde nach kein Teilhabebedarf für Unterricht in künstlerischen Fächern iS des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB 2.
2. Ein Bedarf für schulischen Pflichtmusikunterricht in Gestalt der Leihgebühren für ein Musikinstrument ist auch nach dem nicht als Bedarf für Unterricht in künstlerischen Fächern iS des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB 2 zu berücksichtigen.