Anwendung des Halbabzugsverbots bei Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz
1. Auch für die Abgrenzung von Aufwendungen, die durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind, zu solchen, die durch teilweise steuerfreie Einnahmen veranlasst sind, ist maßgebend, aus welchen Gründen ("auslösendes Moment") der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätige. Daher sind auch innerhalb einer Einkunftsart Aufwendungen derjenigen - voll steuerpflichtigen oder teilweise steuerfreien - Einnahmenart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu anderen Einnahmenarten verdrängt. 2. Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, sind - ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG - voll abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten. In einem solchen Fall sind die Aufwendungen vorrangig durch die Erzielung voll steuerpflichtiger Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung veranlasst. 3. Der Veranlassungszusammenhang kann sich im Laufe der Zeit ändern. Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachteinnahmen kommt es darauf an, ob der Verzicht durch das Pachtverhältnis oder aber das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn trotz kurzfristiger Kündbarkeit des Pachtvertrags während eines Zeitraums von sechs Jahren keinerlei Pacht gezahlt wird.