Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im Mitgliedstaat der Beschäftigung
Leitsatz
1. Der im Wohnmitgliedstaat eines Kindes bestehende Kindergeldanspruch darf nicht teilweise nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 574/72 ausgesetzt werden, wenn zwar ein Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat besteht, die Familienleistungen dort faktisch aber nicht bezogen werden, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde. 2. Ist der persönliche Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht eröffnet, ist eine etwaige Anspruchskumulation nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufzulösen. Schon das bloße Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat führt zum Ausschluss des deutschen Kindergelds.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 33 Nr. 1 PAAAE-48468