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Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.
In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf Folgendes hin:
Ist ein Ehegatte kostenlos in der Familienversicherung mitversichert, steht ihm nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. H. v. 1.900 € zu. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das Gesamteinkommen des mitzuversichernden Ehegatte 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bzw. im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 450 € im Monat nicht übersteigt (§10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Übersicht enthält die Grenzwerte für die aktuellen Veranlagungszeiträume (VZ) 2011 und 2012.
Dem im VZ beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu (, BStBl 2013 II S. 608; Rz. 101 des BStBl 2013 I S. 1087). Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten besteh...