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BGH Urteil v. - V ZR 109/12

Gesetze: § 10 Abs 6 WoEigG, § 25 Abs 2 S 2 WoEigG, § 164 Abs 1 S 2 BGB

Wohnungseigentumssache: Benutzungszwang einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der zentralen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft; Anforderungen an die Stimmabgabe eines mitberechtigten Ehegatten für den anderen mitberechtigten Ehegatten hinsichtlich ihres gemeinsamen Miteigentumsanteils

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Haus. Das Haus dieser Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend: kleine Wohnungseigentümergemeinschaft) ist an die zentralen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere an die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage der Beklagten, einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft, angeschlossen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2014 S. 326 Nr. 6
YAAAE-48854

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