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BGH Urteil v. - 5 StR 505/12

Gesetze: § 326 Abs 1 Nr 4 Buchst a StGB, § 327 Abs 2 Nr 3 StGB

Unerlaubtes Betreiben von Anlagen und unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen: Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall; nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers bei Verfüllung einer Teilfläche eines Kiessandtagebaugebiets mit aufbereitetem Klärschlammkompost

Leitsatz

1. Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall.

2. Zu den Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers als eigenständigen Schutzgutes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB.

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 8 Nr. 51
NJW 2014 S. 91 Nr. 1
FAAAE-48882

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