Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt in München - fehlendes schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Überprüfung der Mietobergrenze durch das Gericht - Sachverständigengutachten - Auswertung einer Datenstichprobe eines qualifizierten Regressionsmietspiegels
Leitsatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung einer vom Grundsicherungsträger gewählten Mietobergrenze für Leistungen der Unterkunft der Datenstichprobe bedienen, die einem qualifizierten Regressionsmietspiegel für den Vergleichsraum zugrunde liegt, und deren Auswertung durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.