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BVerwG Urteil v. - 2 C 63/11

Gesetze: § 3 BDG, § 13 Abs 1 S 2 BDG, § 13 Abs 1 S 3 BDG, § 13 Abs 1 S 4 BDG, § 13 Abs 2 S 1 BDG, § 60 Abs 2 S 2 BDG, § 64 Abs 1 S 4 BDG, § 65 Abs 1 S 1 BDG, § 70 Abs 1 BDG, § 129 VwGO, § 141 VwGO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Polizeibeamter; Kollegendiebstahl; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Vorbelastung; Polizistenmalus; Verschlechterungsverbot; Verfahrensdauer

Leitsatz

1. Eine Vorbelastung stellt einen belastenden Umstand bei der Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG dar, wenn sie ein erhebliches Gewicht hat und im zeitlichen Zusammenhang mit dem nunmehr zu beurteilenden Dienstvergehen steht.

2. Die Stellung als Polizeibeamter kann bei der Gesamtwürdigung erschwerend berücksichtigt werden, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu dieser Stellung aufweist.

3. Die Rechtsmittelgerichte haben bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme das Verschlechterungsverbot nach §§ 129, 141 Satz 1 VwGO, § 3 BDG zu beachten.

4. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens, die erst im allein vom Dienstherrn betriebenen Rechtsmittelverfahren eintritt, kann zugunsten des Beamten eine Ausnahme von dem prozessualen Verschlechterungsverbot erforderlich machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 10 Nr. 1
MAAAE-48897

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