Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil
seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt
Leitsatz
1. Eine typische Unterhaltssituation ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, wird nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ermittelt, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (Anschluss an ). 2. Leben unverheiratete Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, ist bei der Grenzbetragsprüfung im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang im jeweiligen Anspruchszeitraum gegenüber dem selbst als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Elternteil Bar- oder Naturalleistungen durch den anderen Elternteil oder durch einen Dritten erbracht wurden. Die Naturalleistungen können in Anlehnung an die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden, sofern nicht im Einzelfall abweichende Werte festgestellt werden können. 3. Die Unterhaltsleistungen eines Kindes an sein eigenes Kind mindern dessen Einkünfte und Bezüge nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 25 Nr. 1 LAAAE-48961