Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters nur bei
fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht
Leitsatz
1. Der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der VO Nr. 1408/71 festgelegt. Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind. 2. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 3. Soweit sich eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids selbst ergibt, ist zu prüfen, ob der Anspruchsteller sein Antragswahlrecht gegenüber dem Finanzamt entsprechend ausgeübt hat (insbesondere durch entsprechende Erklärung im Antragsformular) und wie er - ggf. unter Rückgriff auf die Veranlagungsakten - den Einkommensteuerbescheid verstehen konnte. 4. Wurde dem Antrag des Anspruchstellers auf Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG entsprochen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass deshalb in jedem Fall eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für das gesamte Kalenderjahr gegeben ist. Eine solche Kindergeldberechtigung besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der Anspruchsteller Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 12 Nr. 1 JAAAE-48966