Erlass der Mineralölsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Ein Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO kommt in Betracht, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt, dessen Besteuerung mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung unvereinbar ist. Die Besteuerung muss trotz Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben. 2. Die Besteuerung von Heizöl-Dieselkraftstoff-Gemischen unter Aufrechterhaltung der Vorversteuerung nach § 26 Abs. 6 MinöStG a.F. entspricht der Intention des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung (hier: Vermischung steuerlich begünstigten Heizöls mit Dieselkraftstoff in Tankwagen).