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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 4543 BStBl 2013 I S. 1277

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG; Konsequenzen aus dem (BStBl 2013 II S. 830)

Mit (BStBl 2013 II S. 830) hat der BFH entschieden, dass die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 2a GrEStG nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG ist, wenn ihr u. a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Absatz 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind nicht erforderlich (Leitsatz 2).

Das ist bezüglich der Aussage, dass grundstücksbezogene Angaben für eine ordnungsgemäße Anzeige i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG nicht erforderlich seien, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die allgemeinen Anzeigepflichten gemäß §§ 18 bis 20 GrEStG bleiben unberührt. Grundstücksbezogene Angaben sind nach gesetzlicher Vorgabe (§ 20 Absatz 1 Nr. 2 und 3 GrEStG) unverzichtbarer Bestandteil der Anzeige.

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