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Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbotes nach § 3c Abs. 2 EStG
Bezug:
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Mit (BStBl 2010 II S. 220) und (BFH/NV 2010, 1022) hat der BFH – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 und 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Das BMF hat den bisherigen Nichtanwendungserlass vom (BStBl 2010 I S. 181) mit wieder aufgehoben. Es wurde mit dem im BStBl veröffentlicht (BStBl 2010 I S. 599).
Die Grundsätze des sind damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Mit dem JStG 2010 vom (BGBl 2010 I, 1768; BStBl 2010 I S. 1394) wurde die gesetzliche Regelung jedoch um § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ergänzt. Danach findet das Teilabzugsverbot ab Veranlagungszeitraum 2011 (§ 52 Abs. 8a Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010) auch Anwendung, wenn keinerlei durch die Beteiligung vermittelte Einnahmen ...