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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 199/12

Gesetze: ZK Allgemein

Zolltarifrecht: Zum Begriff der Gestellung im Sinne der AV 2a) KN

Leitsatz

Werden die Teile einer zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Ware jeweils mit eigener Zollanmeldung angemeldet, aber gemeinsam gestellt, so sind zolltariflich sie gemäß der Allgemeinen Vorschriften 2a) der Kombinierten Nomenklatur zusammen als fertige Ware einzureihen.

Fundstelle(n):
VAAAE-49438

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