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BGH Urteil v. - II ZR 112/11

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 295 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 8 S 2 ApoG, § 12 ApoG, § 134 BGB

Verzichtbarkeit des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Wirksamkeit der Gründung einer (atypischen) stillen Gesellschaft zum Betrieb einer Apotheke

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 5. Dezember 1997 über den Betrieb der N.   -Apotheke in G.   einen Vertrag, der der Beklagten, einer approbierten Apothekerin, die Stellung der Unternehmerin zuwies, während sich die klagende GmbH verpflichtete, einen als partiarisches Darlehen bezeichneten Geldbetrag in Höhe von 200.000 DM zur Verfügung zu stellen sowie Beratungs- und Marketingleistungen zu erbringen. Der Klägerin wurden eine Gewinnbeteiligung sowie Vertretungs-, Informations- und Kontrollrechte eingeräumt. Bei Vertragsende sollte die Klägerin das Recht haben, die Apotheke zu übernehmen; die Abfindung der Beklagten sollte sich auf die Übernahme der betrieblichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen durch die Klägerin beschränken. Im Oktober 2005 kündigte die Beklagte den Vertrag.

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Fundstelle(n):
RAAAE-49516

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