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BGH Beschluss v. - XII ZB 176/12

Gesetze: Art 17 Abs 3 S 2 BGBEG vom , Art 229 § 28 Abs 2 BGBEG, § 27 VersAusglG

Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen Ehegatten in Ansehung der kollisionsrechtlichen Härteklausel; Ausschlussgrund eines groben persönlichen Fehlverhaltens eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Leitsatz

1. Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 168/01, FamRZ 2007, 996).

2. Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom , IVb ZR 64/82, FamRZ 1984, 662).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 61 Nr. 1
CAAAE-49521

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