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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 4 R 496/08

Leitsatz

Leitsatz:

Ein nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 in Anspruch genommenes Geldinstitut kann sich ab dem Zeitpunkt, ab dem es Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht auf § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 berufen.

Fundstelle(n):
WM 2014 S. 212 Nr. 5
KAAAE-49621

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