2) Selbst wenn man bereits allein in dem Angebot auf eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II einen (auch) belastenden Verwaltungsakt erblickt, muss ein Antragsteller für den von ihm begehrten vorbeugenden (Eil-)Rechtsschutz ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen, wonach er auf einen nachträglichen Rechtsschutz nicht verwiesen werden darf.