Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit treuhandgebundenen Geldern: Voraussetzungen für ein sittenwidriges Verhalten; Mitwirkung an einer Verletzung vertraglicher Treuepflichten; bedingter Vorsatz
Leitsatz
1. Ein Verhalten ist im Allgemeinen nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.
2. Die bloße Mitwirkung an einer Verletzung vertraglicher Treuepflichten, von deren Existenz der Dritte - wenn auch grob fahrlässig - keine Kenntnis hat, rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht.
3. Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2945 Nr. 49 BB 2014 S. 212 Nr. 5 DB 2013 S. 2737 Nr. 48 DB 2013 S. 8 Nr. 48 NJW 2013 S. 8 Nr. 49 NJW 2014 S. 1380 Nr. 19 WM 2013 S. 2322 Nr. 49 ZIP 2013 S. 2466 Nr. 51 wistra 2014 S. 105 Nr. 3 XAAAE-49955