Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit
Leitsatz
1. Bei dem dinglichen Arrest nach der StPO handelt es sich lediglich um eine vollstreckungssichernde Maßnahme. Die Arrestvollziehung bewirkt nur eine Verfügungsbeschränkung; sie macht den Arrestschuldner nicht vermögenslos. Dass ein Arrestschuldner ohne die Verfügungsbeschränkung möglicherweise höhere Erträge hätte erwirtschaften können, ist grundsätzlich unbeachtlich. 2. Die Erhebung von Nachforderungszinsen ist nicht schon dann sachlich unbillig i.S. des § 227 AO, wenn der Steuerpflichtige Geld zur Aussetzung des Vollzugs eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls hinterlegt oder strafprozessuale dingliche Arreste in sein Vermögen angeordnet werden.