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BFH Beschluss v. - III R 69/11

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, FGO § 142 Abs. 1

Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung; schlüssige Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Leitsatz

1. Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des Finanzgerichts (FG), so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm er für verletzt hält. Ferner muss er die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.
2. Eine Revisionsbegründung entspricht nicht diesen Anforderungen, wenn sie den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Historie des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens wiederholt und die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung des Beklagten sowie die Kernargumentation des FG referiert, um sodann lediglich anzuführen, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht.
3. Der Verfahrensmangel der Gehörsverletzung wird nicht schlüssig bezeichnet mit den Ausführungen, das FG habe im Beschluss wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) der Rechtsverfolgung zunächst hinreichende Erfolgsaussichten eingeräumt, dann aber die Klage abgewiesen. Da bei der Prüfung der Erfolgsaussichten i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO keine zu großen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss sich jeder Beteiligte darauf einrichten, dass der Rechtsstreit im Klageverfahren eine andere Wendung nehmen kann als im PKH-Verfahren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 67 Nr. 1
IStR 2012 S. 7 Nr. 14
RAAAE-50001

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