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Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten
Nach der Entscheidung des , kann ein Unternehmer, der sich gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.
In erster Instanz hatte das Finanzgericht der Klage stattgegeben und dem Unternehmer den Vorsteuerabzug gewährt (, EFG 2011, 192).
Davon abweichend hat der V. Senat des BFH im hiergegen gerichteten Revisionsverfahren die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Der Unternehmer kann die Steuer für solche Leistungen als Vorsteuer berücksichtigen, die von einem ander...BStBl II 2012, 441