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FinMin Baden-Württemberg - 3-S233 7/3

Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher (ab 2013)

Bezug:

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    in einer Gemeinde oder Stadt mit
    monatlich
    jährlich
    bis zu
    50.000 Einwohnern
    200 Euro
    2.400 Euro
    50.001 bis
    150.000 Einwohnern
    204 Euro
    2.448 Euro
    150.001 bis
    450.000 Einwohnern
    256 Euro
    3.072 Euro
    mehr als
    450.000 Einwohnern
    306 Euro
    3.672 Euro

    Die Nachholung nicht ausgesch...

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