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Änderung des § 6a GrEStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bezug: BStBl 2012 I S. 662
Durch Artikel 26 Nummer 3 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl 2013 I S. 1809) wurde der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG erweitert. Begünstigungsfähig sind danach neben Umwandlungen auch Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 oder – dem neu eingefügten – Abs. 3a GrEStG zu einem steuerbaren Rechtsvorgang führen.
Die Grundsätze zur Anwendung des § 6a GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG gelten für Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG entsprechend.
Wird durch Einbringung von Anteilen einer der in § 6a Satz 1 GrEStG abschließend aufgeführten Tatbestände verwirklicht, wird die Steuer unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erhoben. Die Einbringung von Grundstücken unterliegt – mit Ausnahme der Fälle der Gesamtrechtsnachfolge – § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und ist damit nicht vom Anwendungsbereich des § 6a GrEStG erfasst.
Die in § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG normierten Voraussetzungen sind für alle begünstigungsfähigen Rechtsvorgänge zu beachten.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden (§ 23 Abs. 11 GrEStG).