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BGH Urteil v. - V ZR 52/12

Gesetze: § 147 Abs 2 BGB, § 291 BGB, § 308 Nr 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB

Bauträgervertrag: Frist für den Eingang der Annahmeerklärung; Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung an das Vertragsangebot; Zuerkennung von Prozesszinsen bei Zug um Zug-Verurteilung

Leitsatz

1. Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB; Fortführung von Senat, Urteil vom , V ZR 85/09, NJW 2010, 2873).

2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar.

3. Die auf der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie beruhende Zug um Zug-Verurteilung hindert nicht die Zuerkennung von Prozesszinsen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 41 Nr. 1
NJW 2014 S. 854 Nr. 12
WM 2013 S. 2315 Nr. 49
XAAAE-50200

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