Bauträgervertrag: Frist für den Eingang der Annahmeerklärung; Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung an das Vertragsangebot; Zuerkennung von Prozesszinsen bei Zug um Zug-Verurteilung
Leitsatz
1. Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB; Fortführung von Senat, Urteil vom , V ZR 85/09, NJW 2010, 2873).
2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar.
3. Die auf der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie beruhende Zug um Zug-Verurteilung hindert nicht die Zuerkennung von Prozesszinsen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2014 S. 41 Nr. 1 NJW 2014 S. 854 Nr. 12 WM 2013 S. 2315 Nr. 49 XAAAE-50200